Kosten und Rahmenbedingungen
1 Einheit Psychotherapie im
Einzelgespräch (50 Min.) € 100,-
Auf persönliche Anfrage biete ich einen Sozialtarif an.
Volle Kostenübernahme durch die BVAEB
Es besteht die Möglichkeit einer Vollfinanzierung von 30 Stunden durch die BVAEB. Diese Plätze sind limitiert. Bei gewünschter Inanspruchnahme bei Kontaktaufnahme bitte anmerken.
Zuschüsse für eine Einzelsitzung der Krankenkassen
Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD 10 bzw. ICD 11) haben Patient:innen die Möglichkeit, Kassenleistung für Psychotherapie in Anspruch zu nehmen:
ÖGK (vormals GKK) | € 33,70
BVAEB (vormals BVA- u. VAEB-Versicherte) | € 46,60
SVS (vormals SVA- u. SVB-Versicherte) | € 45,00
Nach der ersten Stunde gehen Sie zu Ihrem praktischen Arzt/in und holen sich eine Bestätigung für Psychotherapie. Diese reichen Sie gemeinsam mit den Honorarnoten bei Ihrer Kasse ein.
Bei Behandlungen, die mehr als 10 Therapieeinheiten erforderlich machen, ist ein weiterer Antrag bei Ihrer Kasse zu stellen. Dieser muss vor der 11. Stunde bei Ihrer Krankenkasse eingelangt sein.
Terminvereinbarung
Sie können mich telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Falls ich telefonisch nicht erreichbar bin, rufe oder schreibe ich baldmöglichst zurück. Therapiesitzungen sind ebenso online möglich.
Die Dauer der Behandlung hängt von Ihrer Ausgangslage und den gemeinsam vereinbarten Zielen ab. Regelmäßige Termine, vor allem zu Beginn, fördern den Therapieerfolg und werden auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt.
Mein Angebot richtet sich an Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr und Erwachsene.
Absageregelung
Da ich für meine Klientinnen und Klienten verbindliche Termine reserviere, bitte ich Sie, mir spätestens 24 Stunden vor unserem Termin abzusagen. Bei späterer Absage stelle ich diese Einheit in Rechnung.
Verschwiegenheitspflicht
PsychotherapeutInnen sind gemäß §15 PthG zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern (§15 PthG). Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluss der Psychotherapie.